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Die satzung

Hier findest du unsere Satzung.

heimsatzung

vom 21. Oktober 2015 ergänzt am 4.7.2017

Art. 1

Heimsatzung

Die Heimsatzung regelt die studentische Selbst- und Mitverwaltung im Wohnheim.

Art. 2

Organe der Studentischen Selbstverwaltung

  1. die Vollversammlung
  2. die Delegiertenversammlung
  3. der Heimausschuss
  4. die SeniorInnen
  5. die TutorInnen
  6. die StockwerkssprecherInnen
  7. der Aufnahmeausschuss

Art.3

Vollversammlung

  1. Sämtliche HeimbewohnerInnen und der/die HeimleiterIn bilden die Vollversammlung. Sie muss einberufen werden, wenn der/die HeimleiterIn, der Heimausschuss oder mindestens achtzig HeimbewohnerInnen dies schriftlich bei dem/der ersten SeniorIn beantragen. Den Vorsitz führt der/die erste SeniorIn. Jeder/Jede HeimbewohnerIn hat bei der Vollversammlung eine Stimme. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend sind.
  2. Die Beschlüsse der Vollversammlung stehen über denen der übrigen Selbstverwaltungsorgane.
  3. Zu Beginn der Vollversammlung muss durch die Versammlung ein/eine SchriftführerIn gewählt werden. Er/ Sie wird durch einfache Mehrheit gewählt. Er/ Sie hat die Vollversammlung ordentlich zu protokollieren und das Protokoll innerhalb von zwei Wochen bei dem/der HeimleiterIn und den SeniorInnen einzureichen.

Art. 4

Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den SeniorInnen, TutorInnen, dem/der HeimleiterIn, den StockwerkssprecherInnen und den Delegierten jedes Stockwerks zusammen. Die Anzahl der Delegierten entspricht 3 MitbewohnerInnen je Stockwerk.
  2. Eine ordentliche Delegiertenversammlung wird von dem/der HeimleiterIn und von dem/der ersten SeniorIn zweckmäßigerweise im letzten Drittel des aktuellen Semsters, mit vertretbarem Abstand zur Prüfungszeit der Universität und mit einer Woche Ladungsfrist einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Versammlung wählt die Ämter für das kommende Semester.
  3. Die TutorInnen und SeniorInnen werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Nachwahlen finden bei Bedarf im Rahmen einer außerordentlichen Delegiertenversammlung statt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Eine Wahl kann von den Gewählten abgelehnt werden.
  4. Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gibt es keine Ladungsfrist. Sie ist immer beschlussfähig.
  5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Vollversammlung entsprechend.
  6. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung können nur durch solche der Vollversammlung oder späteren Delegiertenversammlungen aufgehoben oder abgeändert werden.
  7. Zu Beginn der Delegiertenversammlung muss durch die Versammlung ein/ eine SchriftführerIn gewählt werden. Er/ Sie wird durch einfache Mehrheit gewählt. Er/ Sie hat die Delegiertenversammlung ordentlich zu protokollieren und das Protokoll innerhalb von zwei Wochen bei dem/der HeimleiterIn und den SeniorInnen einzureichen.

Art. 5

Neueinzüglerversammlung

In der ersten Vorlesungswoche (Uni-Semester) beruft der/die HeimleiterIn eine Versammlung für die neuen BewohnerInnen ein, in der diese alle relevanten Informationen über das Wohnheim und das Heimleben erhalten. Die Teilnahme ist für die neuen BewohnerInnen verpflichtend.

Art. 6

Heimausschuss

  1. Der Heimausschuss wird von den TutorInnen, den SeniorInnen und von dem/der HeimleiterIn gebildet. Er kann von dem/der ersten SeniorIn oder von dem/der HeimleiterIn einberufen werden. Den Vorsitz führt der/die erste SeniorIn oder der/die StellvertreterIn.
  2. Der Heimausschuss berät und führt die auf ihn von der Voll- oder Delegiertenversammlung überwiesenen Angelegenheiten aus.
  3. Im Heimausschuss sind die TutorInnen, die SeniorInnen und der/die HeimleiterIn stimmberechtigt. Alle satzungsmäßigen Mitglieder sind zum Erscheinen verpflichtet. Vertretung ist bei Vorliegen triftiger Verhinderungsgründe zulässig.
  4. Der Heimausschuss tritt möglichst zeitnah nach der Delegiertenversammlung zusammen. Bei Bedarf können im Laufe des Semesters weitere Sitzungen einberufen werden. Erstellte Protokolle werden an den schwarzen Brettern veröffentlicht.

Art. 7

Die SeniorInnen

  1. Aus allen HeimbewohnerInnen werden von der Delegiertenversammlung zu Beginn jedes Semesters ein erster/eine erste SeniorIn und zwei gleichberechtigte StellvertreterInnen (KassenseniorIn, GesellschaftsseniorIn) gewählt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem/der HeimleiterIn.
  2. Aufgaben der SeniorInnen
    Gemeinsam vertreten die SeniorenInnen die Hausgemeinschaft gegenüber der Heimleitung. Sie tragen Sorge für den geregelten Ablauf des Heimlebens und sind zuständig für die Organisation von Heimfesten (z.B. Ampelparty, Weihnachtsfeier und Sommerfest).

2.1   Der/die erste SeniorIn

Der/Die erste SeniorIn ist erster Ansprechpartner im Falle von Problemen, die das Zusammenleben betreffen (z.B. nächtliche Ruhestörungen). Er/sie ist in Absprache mit dem/der HeimleiterIn zuständig für die Vergabe von Gemeinschaftsräumen (siehe auch Art. 14), sofern es dafür keine zuständigen TutorInnen gibt. Er/Sie achtet insbesondere auf den geregelten Ablauf der Tutorien und hält regelmäßigen Kontakt zu dem/der HeimleiterIn.

2.2   Der/die KassenseniorIn

Der/die KassenseniorIn hat die Seniorenkasse (siehe Art. 13) gewissenhaft und ordentlich zu führen. Zu Beginn jedes Semesters hat er/sie der Delegiertenversammlung einen Kassenbericht vorzulegen, im Anschluss hat die Versammlung über seine/ihre Entlastung zu entscheiden. Der/die KassenseniorIn ist jeweils zusammen mit dem/der HeimleiterIn über die Konten der Studentischen Selbstverwaltung des Dr.-Johann-Hiltner-Heimes verfügungs- und zeichnungsberechtigt.

2.3   Der/die GesellschaftsseniorIn

Der/die GesellschaftsseniorIn trägt die Verantwortung für Organisation und geregelten Ablauf der Heimfeste.

  1. Die SeniorInnen erhalten für ihre Arbeit keine Aufwandsentschädigung durch die Stiftung. Deshalb werden sie durch einen Semesterbeitrag in Höhe von 3 € pro Bewohner entschädigt. Dieser Beitrag beruht auf freiwilliger Basis und wird am Semesterende zu gleichen Teilen unter den SeniorInnen aufgeteilt.
  2. Den Anordnungen der SeniorInnen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, ist Folge zu leisten. Ist für eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist kein/e SeniorIn zu erreichen, so erledigt der/die HeimleiterIn vorübergehend die Geschäfte des/der SeniorIn.
  3. Die Tätigkeit der SeniorInnen erfordert neben persönlichem Engagement auch zusätzlichen finanziellen Aufwand. Da tätigkeitsbedingte Kosten nicht zu Lasten der SeniorInnen gehen, sondern von der Gemeinschaft der HeimbewohnerInnen, in deren Interesse sie entstehen, getragen werden sollen, wird in jedem Semester aus der Seniorenkasse ein Verfügungsfond mit maximal 150 € ausgestattet, aus dem jeder/jede SeniorIn gegen Nachweis seiner/ ihrer persönlichen Auslagen mit bis zu 50 € pro Semester entschädigt werden kann. Die Entschädigung für Fahrten mit dem eigenen PKW beträgt dabei pro gefahrenen km 0,30 €.
  4. Als kleine Anerkennung erhalten die SeniorInnen pro Semester einen Zuschuss von 20 € pro SeniorIn aus der Seniorenkasse zu einem gemeinsamen Essen, das sinnvollerweise den Rahmen für die Übergabe der Amtsgeschäfte an ihre NachfolgerInnen bildet.
  5. Für Fahrten, die SeniorInnen oder TutorInnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben tätigen müssen, kann der Dienst- PKW des Wohnheimes nach Rücksprache mit der Verwaltung genutzt werden.
  6. Am Ende eines jeden Semesters ist von den SeniorInnen ein gemeinsamer Bericht über die Aufgaben des Semesters, ihre Beschlüsse und langfristigen Planungen zu verfassen und den SeniorInnen des nächsten Semesters zu übergeben.

Art. 8

Die TutorInnen

  1. Die TutorInnen wirken gegen Entgelt bei der Gestaltung des Heimlebens mit. Ihre Amtszeit richtet sich nach dem Uni-Semester. Die TutorenanwärterInnen werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem/der HeimleiterIn. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Heimausschuss. Nach dem Ergebnis der Wahl werden sie vom Träger des Wohnheimes, der Protestantischen Alumneumsstiftung, bestellt.
  2. Scheidet ein/eine TutorInwährend der Amtszeit aus, so rückt der/die bislang unberücksichtigte KandidatIn nach, der/die bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhielt.
  3. Die TutorInnen haben grundsätzlich einmal wöchentlich eine Veranstaltung anzubieten. Im Falle besonderer Tutorien, die einen anderen Ablauf nahelegen (z.B. Exkursionstutorium), kann von dieser Regelung abgesehen werden.
  4. Steht für das Tutorium ein besonderer Raum zur Verfügung, so ist der Tutor/ die Tutorin bei Bedarf für die Vergabe dieses Raumes an andere Bewohner zuständig. Dabei sind die von der Heimleitung und den SeniorInnen vorgegebenen Regelungen zu berücksichtigen. Der Tutor/ die Tutorin hat besonders auf Ordnung und Sauberkeit des Raumes zu achten.

Art. 9

Die StockwerkssprecherInnen

  1. Die StockwerkssprecherInnen sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ein ungestörtes Zusammenleben der StockwerksbewohnerInnen und vertreten die Belange des Stockwerks in der Delegiertenversammlung.
  2. Sie werden auf ihrem Flur auf ausdrücklichen Wunsch geheim und für eine Periode von einem Semester direkt gewählt. An der Wahl müssen alle StockwerksbewohnerInnen teilnehmen, sofern sie nicht aus triftigem Grund bei dem/der ersten SeniorIn oder dem/der HeimleiterIn entschuldigt sind. Die Wahlaufsicht obliegt den SeniorInnen bzw. den von ihnen beauftragten BewohnerInnen. Jeder/jede StockwerksbewohnerIn kann mündlich auf der Wahlversammlung vorgeschlagen werden. Wird ein/eine StockwerkssprecherIn oder ein Delegierter/eine Delegierte zur SeniorIngewählt oder kann er/ sie das Amt nicht mehr ausüben, so ist innerhalb von zwei Wochen ein Nachfolger/ eine Nachfolgerin zu wählen.
  3. Um das Gemeinschaftsleben zu fördern, ist es den StockwerkssprecherInnen möglich, Stockwerksfeiern zu veranstalten. Dazu kann einmal pro Semester ein Zuschuss von 20 € aus der Seniorenkasse in Anspruch genommen werden.
  4. Den Anordnungen der StockwerkssprecherInnen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, ist Folge zu leisten.

Art. 10

Delegierte

Zugleich mit der Wahl der StockwerkssprecherInnen findet nach dem gleichen Wahlmodus die Wahl der Delegierten statt.

Art. 11

Aufnahmeausschuss

  1. Der Aufnahmeausschuss setzt sich aus dem/der HeimleiterIn und den drei SeniorInnen, die durch StockwerkssprecherInnen vertreten werden können, zusammen. Es müssen von Seiten der StudentInnen beide Geschlechter vertreten sein. Der Aufnahmeausschuss entscheidet bezüglich der Zimmerbewerbungen und in besonderen Fällen bezüglich der Abschlüsse von Folgemietverträgen, wobei der/die HeimleiterIn als VertreterIn der Vermieterin ein Vetorecht besitzt. Der Aufnahmeausschuss kann vor Kündigungen gehört werden.
  2. Der Aufnahmeausschuss hat mindestens einmal pro Semester zu tagen. Der/die HeimleiterIn beruft die Sitzungen ein.

Art. 12

Abwahl

Durch konstruktives Misstrauensvotum kann für sämtliche in den Selbstverwaltungsorganen gewählten HeimbewohnerInnen ein/eine NachfolgerIn gewählt werden. Notwendig dazu ist die Beteiligung von mehr als 50 Prozent der StockwerkssprecherInnen und der Delegierten in einer Delegiertenversammlung.

Art. 13

Seniorenkasse

  1. Die SeniorInnen und in besonderer Weise der/die KassenseniorIn (siehe Art. 7) verwalten die Kasse der Studentischen Selbstverwaltung, kurz “Seniorenkasse” genannt. Diese setzt sich im Wesentlichen zusammen aus:

–          dem Altbestand am 31.10.2012

–          den Überschüssen bei Festen

–          dem eingenommenen Geld der den BewohnerInnen zur Verfügung gestellten Spielgeräten

–          den Erlösen von Fahrradauktionen und aus Spenden

–          den eingenommenen Strafgeldern

–          dem gem. Art. 7, Abs. 5 dieser Satzung bereitgestellten Verfügungsfond

  1. Aus den Beständen der Seniorenkasse sollen Anschaffungen getätigt werden, die der Gesamtheit der HeimbewohnerInnen zu Gute kommen können. Dabei dürfen die SeniorInnen gemeinsam Ausgaben bis 250 € selbst bewilligen, höhere Ausgaben können nur von der Voll- oder Delegiertenversammlung beschlossen werden. Bauliche Veränderungen und Maßnahmen, insbesondere im Bezug auf die Musikanlage, im Zentrum muss die Heimverwaltung zunächst genehmigen.
  2. Die angeschafften Gegenstände werden inventarisiert (Inbegriffen sind Anschaffungen, welche über die Materialkosten der Tutorien finanziert werden).
  3. Der/die KassenprüferIn der Stiftung oder der/die HeimleiterIn überprüfen die Kassenführung am Ende jedes Semesters. Haben sie keinen Grund zur Beanstandung, schlagen sie der Delegiertenversammlung die Entlastung des/der KassenseniorIn vor.

Art. 14

Raumvergabe

Die Gemeinschaftsräume des Wohnheims können von den BewohnernInnen auch für private Zwecke genutzt werden. Dafür gelten folgende Regelungen:

  1. Zentrum

Die Nutzung des Zentrums ist mindestens eine Woche vor der Veranstaltung mit dem/der HeimleiterIn zu besprechen. Außerdem ist ein Vergabevertrag abzuschließen und eine Kaution in Höhe von mindestens 150 € zu hinterlegen.

  1. Bar und Musikanlage

Die Nutzung der Bar ist mindestens eine Woche vor der Veranstaltung mit dem Barteam zu besprechen. In der Regel ist Barbetrieb und Nutzung der Musikanlage nur in Anwesenheit eines Barteammitglieds möglich.

  1. Musikzimmer

Das Musikzimmer kann für private Musikproben genutzt werden. Ein Schlüssel kann in der Verwaltung gegen eine Kaution von 25 € entliehen werden.

  1. Küche Haus 4, 1. Stock, Fernsehraum Haus 2, 3. Stock

Die beiden Räume können gegen eine Kaution von 50 € bei den jeweils zuständigen TutorInnen reserviert werden. Sollte es keine zuständigen TutorInnen geben, ist der/die erste SeniorIn zuständig.

  1. Für die Vergabe der übrigen Eckräume und Küchen sind die StockwerksprecherInnen zuständig. Hier ist eine Kaution von 25 € zu erheben.
  2. Die Räume sind in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu hinterlassen. Sollte dies nicht der Fall sein oder Beschädigungen des Inventars vorliegen, wird die Kaution einbehalten.
  3. Im Übrigen haben Heimveranstaltungen immer Vorrang vor privaten Veranstaltungen.

Art. 15

Studentischer Schlüsselnotdienst

Bis auf Widerruf durch die Protestantische Alumneumsstiftung gibt es an Wochenenden und Feiertagen einen Schlüsselnotdienst, der von studentischen Selbst- und Mitverwaltung durchgeführt wird. In Notfällen kann gegen Vorlage des Personalausweises ein Zimmer geöffnet werden. In diesem Fall kann eine Gebühr erhoben werden.

Als Verantwortliche für den Schlüsselnotdienst werden nur solche Studenten ausgesucht, die das Vertrauen der Heimleitung und der SeniorInnen genießen. Der Generalschlüssel darf ausschließlich in Notfällen aus dem dafür vorgesehenen Safe genommen werden.

Art. 16

Anfechtungsrecht

  1. Jeder/jede HeimbewohnerIn hat das Recht, gegen Beschlüsse und Entscheidungen eines Organs der Heimgemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung Einspruch zu erheben, sofern er selbst unmittelbar betroffen ist.
  2. Der Einspruch ist sorgfältig zu prüfen und zumindest mit einer kurzen Begründung zu versehen. Der Einspruch ist bei dem jeweils nächsthöheren Organ zu erheben, wobei die folgenden Rangfolgen gelten:
  3. Für Beschlüsse: SeniorInnen, Heimausschuss, Delegiertenversammlung, Vollversammlung
  4. Für Ordnungsmaßnahmen: StockwerkssprecherInnen, SeniorInnen, HeimleiterIn, StiftungsdirektorIn

Art. 17

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können grundsätzlich nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden auf einer ordentlichen Delegierten- oder Vollversammlung beschlossen werden.

Art. 18

Schlussbestimmung

Die Heimsatzung ist Bestandteil der Hausordnung für das Dr.-Johann-Hiltner-Heim der Protestantischen Alumneumsstiftung in Regensburg.

Regensburg, den 4.7.2017